Satzung
Satzung des FC Schwarz-Weiß Weiner e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 06.02.1971 gegründete Verein nennt sich FC Schwarz-Weiß Weiner e.V. und hat seinen Sitz in Ochtrup. Er ist seit dem 17. September 1976 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der FC Schwarz-Weiß Weiner e.V. sieht seinen Zweck in der Förderung des Sports, vorrangig im Fußballsport. Schwerpunkte liegen in der gleichrangigen Förderung der Breitenarbeit und des Leistungssports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der FC Schwarz-Weiß Weiner e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele und Aufgaben des FC Schwarz-Weiß Weiner e.V. akzeptiert.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, dies kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der von jedem Mitglied zu entrichtenden Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
(2) Vereinsmitglieder die im laufenden Geschäftsjahr das 75. Lebensjahr erreichen, sind beitragsfrei zu stellen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung als
a) Jahreshauptversammlung
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
(2) Versammlungen nach Abs. 1 a) werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Versammlungen zu Abs. 1 b) müssen auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder oder von 4 Mitgliedern des Vorstandes innerhalb einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen werden.
(3) Zu einer Versammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist auf der Einladung zu vermerken. Außerdem sollen die Versammlungen nach Möglichkeit in der örtlichen Presse bekanntgemacht werden.
(4) Die Jahreshauptversammlung sollte innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Jahres
einberufen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung soll in der Regel umfassen:
a) Berichterstattung des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Anfragen aus der Versammlung
(5) Die Versammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die Beschlüsse derVersammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung zu § 15 + 16 nichts anderes bestimmt.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins mit Beginn des 16. Lebensjahres.
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) Geschäftsführer(in)
d) Kassenwart / Kassenwärtin
e) Schriftführer(in)
f) Jugendleiter(in)
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung
gewählt.
(3) Im Interesse der reibungslosen Weiterführung der Geschäfte soll folgender Turnus eingehalten werden:
a) Abwechselnd werden im 1. Jahr der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer(in) und
der/die Schriftführer(in),
b) im darauffolgenden Jahr der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/ Kassenwärtin und
der/die Jugendleiter(in) gewählt.
(4) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandsversammlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle mit allen Rechten.
Der Geschäftsführer leitet den Vereinsschriftverkehr.
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen, das Mitgliederwesen und ist zuständig für die Organisation der Platzkassierung. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben genauestens Buch zu führen und dem Vorstand als auch den Kassenprüfern auf Verlangen Einblick in die Unterlagen zu geben.
Der Schriftführer vertritt den Geschäftsführer im Verhinderungsfall.
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, d.h., er vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand, dem Verein, der Kommune, dem Kreis bzw. dem Land und den Sportverbänden.
Der Jugendleiter ist verantwortlich für die Durchführung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes der einzelnen Jugendmannschaften, für die Organisation und Durchführung von Jugendpokalwettbewerben, für die Veranstaltung geselliger wie auch sportspezifischer Vereinsjugendfeste. Er führt den Vorsitz in den Jugendversammlungen.
(5) Der Vorstand leitet und regelt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vermögen, beruft dieVersammlungen ein und führt deren Beschlüsse durch. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der Vorstand kann einen Beirat vorschlagen, der ihn bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt.
§ 10 Beirat
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und dem Beirat zusammen. Der Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Er berät denVorstand in fachlichen Dingen und ist nicht stimmberechtigt.
§11Vertretungsberechtigung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer.
§12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (2 Personen) werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Turnusmäßig scheidet derjenige aus, der diese Amtszeit erreicht hat.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen Versammlungen pünktlich teilzunehmen. Jedes Mitglied mit Beginn des 16. Lebensjahres hat auf der Versammlung Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§.14 Namensänderung
Zu einer Änderung des Vereinsnamens ist ein in geheimer Wahl gefasster Beschluss mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlungnotwendig.
§15 Vereinszusammenschluss
Für eine Vereinigung mit einem anderen Verein ist ein in geheimer Wahl gefasster Beschluss mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig.
§ 16 Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereins ist ein in geheimer Wahl gefasster Beschluss mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen, jedoch in zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen, notwendig. Diese haben im Abstand von mindestens 30 Tagen stattzufinden.
§17 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ochtrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§18 Satzungsänderungen
Jede Satzungsänderung erfordert eine Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung. Sollte eine der vorgesehenen Satzungsbestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam werden, wird dadurch die Geltung der anderen Satzungsbestimmungen nicht berührt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§19 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.09.2020 beschlossen.
(2) Der Verein ist Mitglied des FLVW, WFV und DFB (falls Leichtathletik Abteilung besteht) auch Mitglied des WLV und DLV.
(3) Bei Vereinserweiterung durch neue Sportarten werden die Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Verbände anerkannt.
(4) Die Mitgliedschaft in den Vereinsabteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem die Vereinsabteilung angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
(5) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(6) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.